In der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkWV) ist festgelegt, dass Waschmaschinen nur noch mit „Trinkwasser“ betrieben werden dürfen. Das heißt die Nutzung von Regenwasser für die Reinigung von Kleidungsstücken ist seit dem 1. Januar 2003 gesetzlich verboten. Die Nutzung von Regenwasser für Toilettenspülungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Wasserzweckverbandes und muss bei der Gemeinde schriftlich angezeigt werden.