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HINWEISE DES AMTES
 

HINWEISE des Amtes für Landwirtschaft und Forsten
zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen des befallenden Materials (Astholz, Reisig, Rinde) im Wald

Vgl. auch Art. 17, Waldgesetz für Bayern (BayWaldG); Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

Vorbemerkung
Kronenmaterial enthält viele Nährstoffe, aber auch viel Energie. Vor einem Verbrennen sollte immer geprüft werden, ob das Häckseln und Verblasen in den Bestand oder der Transport in eine Hackschnitzelanlage möglich sind.

Grundsatz
Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann (§ 3 VVB)!

Feuerstellen
Kein flächiges Verbrennen, nicht zu viele oder zu große Feuerstellen anlegen. Keine Feuerstellen über alten Baumstümpfen entzünden! (in alten, morschen Baumstümpfen kann sich die Glut lange halten und noch nach Tagen ein unkontrolliertes
Feuer ausbrechen!). Als Feuerstellen möglichst Blößen und Wege benutzen.

Schutzstreifen
Im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! – Durch Entfernen des Aufl agehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 1,50 m Breite angelegt werden.

Witterung
Feuer sind bei stärkerem Wind sofort zu löschen! Trockenperioden erhöhen die Brandgefahr! Bei hohem bis sehr hohem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefährdungsstufe 4) wird dringendst empfohlen, vom Borkenkäfer befallenes Material nur außerhalb des Waldes (Mindestabstand 100 m! Art. 17 BayWaldG) und auf freigelegtem Mineralboden (z.B. gepflügter Acker) zu verbrennen.

Zündhilfen
Das Entzünden des Feuers mit umweltgefährdenden Mitteln (z.B. Reifen oder Altöl) ist verboten!



Kontrolle
Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten; am Besten von mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähigen, über 16 Jahren alten Personen, die mit zum Löschen geeignetem Gerät (Schaufel, Spaten etc.) ausgestattet sind.

Zeit
Das Verbrennen ist nur an Werktagen erlaubt. Das Beschicken der Feuerstelle sollte rechtzeitig (Mittag, früher Nachmittag) beendet werden, um bei Arbeitsende keine Probleme mit dem Ablöschen zu bekommen.

Abstände
Durch Rauch entstehen im Allgemeinen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen, wenn das vom Borkenkäfer befallene Material verbrannt wird im Mindestabstand von: 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Gebäuden mit Wänden oder Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entfl ammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden. 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen. 75 m zu Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien. 10 m zu öffentlichen Feldwegen.

Information
Zur Vermeidung von Fehlalarm: Bitte Ort und Zeit der Verbrennungsaktion Gemeinde, Feuerwehr, Polizei, Revierförster, Waldnachbarn informieren!

Sicherheit
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuer stelle erloschen sein (§ 3 VVB)!
Für alle Fälle: Handy und Rufnummer von Polizei und Feuerwehr bereithalten!

Abschließender Hinweis
Für Erholungssuchende ist das Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres verboten! (Art. 17 Abs. 3 BayWaldG).


Juni 2006 | Limesgemeinden

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