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HINWEISE DES AMTES |
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HINWEISE des Amtes für Landwirtschaft und Forsten zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen des befallenden Materials (Astholz, Reisig, Rinde) im Wald
Vgl. auch Art. 17, Waldgesetz für Bayern (BayWaldG); Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
Vorbemerkung Kronenmaterial enthält viele Nährstoffe, aber auch viel Energie. Vor einem Verbrennen sollte immer geprüft werden, ob das Häckseln und Verblasen in den Bestand oder der Transport in eine Hackschnitzelanlage möglich sind.
Grundsatz Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann (§ 3 VVB)!
Feuerstellen Kein flächiges Verbrennen, nicht zu viele oder zu große Feuerstellen anlegen. Keine Feuerstellen über alten Baumstümpfen entzünden! (in alten, morschen Baumstümpfen kann sich die Glut lange halten und noch nach Tagen ein unkontrolliertes Feuer ausbrechen!). Als Feuerstellen möglichst Blößen und Wege benutzen.
Schutzstreifen Im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! – Durch Entfernen des Aufl agehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 1,50 m Breite angelegt werden.
Witterung Feuer sind bei stärkerem Wind sofort zu löschen! Trockenperioden erhöhen die Brandgefahr! Bei hohem bis sehr hohem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefährdungsstufe 4) wird dringendst empfohlen, vom Borkenkäfer befallenes Material nur außerhalb des Waldes (Mindestabstand 100 m! Art. 17 BayWaldG) und auf freigelegtem Mineralboden (z.B. gepflügter Acker) zu verbrennen.
Zündhilfen Das Entzünden des Feuers mit umweltgefährdenden Mitteln (z.B. Reifen oder Altöl) ist verboten!
Kontrolle Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten; am Besten von mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähigen, über 16 Jahren alten Personen, die mit zum Löschen geeignetem Gerät (Schaufel, Spaten etc.) ausgestattet sind.
Zeit Das Verbrennen ist nur an Werktagen erlaubt. Das Beschicken der Feuerstelle sollte rechtzeitig (Mittag, früher Nachmittag) beendet werden, um bei Arbeitsende keine Probleme mit dem Ablöschen zu bekommen.
Abstände Durch Rauch entstehen im Allgemeinen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen, wenn das vom Borkenkäfer befallene Material verbrannt wird im Mindestabstand von: 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Gebäuden mit Wänden oder Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entfl ammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden. 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen. 75 m zu Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien. 10 m zu öffentlichen Feldwegen.
Information Zur Vermeidung von Fehlalarm: Bitte Ort und Zeit der Verbrennungsaktion Gemeinde, Feuerwehr, Polizei, Revierförster, Waldnachbarn informieren!
Sicherheit Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuer stelle erloschen sein (§ 3 VVB)! Für alle Fälle: Handy und Rufnummer von Polizei und Feuerwehr bereithalten!
Abschließender Hinweis Für Erholungssuchende ist das Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres verboten! (Art. 17 Abs. 3 BayWaldG).
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Juni 2006 | Limesgemeinden
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