ABWASSERGEBÜHREN - NUTZUNG VON BRUNNEN- BZW. REGEN
Für die Berechnung der Abwassergebühren wir die Nutzung von Regenwasser für den Betrieb von Toilettenanlagen oder Waschmaschinen mit einem Aufschlag von pauschal 20 Prozent auf die bezogene Frischwassermenge laut Wasseruhr (Frischwasseruhr) angesetzt. Außer der Grundstückseigentümer weist durch den Einbau einer "zweiten" Wasseruhr den tatsächlichen Verbrauch von Regenwasser hierfür nach.
Die Art der Bevorratung des Regenwassers (Zisterne, Tonnen oder Brunnen) ist hierbei gleichwertig.
Die Nutzung von Regenwasser für andere Zwecke (z.B. Gartengießen) ist gebührenfrei. Durch die Miteinbeziehung des Regenwassers bei der Berechnung der Abwassergebühren soll die Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer gewährleistet werden, da sich die Abwassergebühren grundsätzlich nach der bezogenen Frischwassermenge berechnen. Das heißt die Frischwasseruhr zeigt bei Regenwassernutzer einen um die Regenwassernutzung verminderten Verbrauch an, der durch den pauschalen Aufschlag von 20 Prozent wenigstens ansatzweise ausgeglichen werden soll.