Sie sind hier: Mitteilungsblatt Mitteilungen 2004 Juli 2004  
 MITTEILUNGEN 2004
Juli 2004
Dezember 2004
 MITTEILUNGSBLATT
Mitteilungen 2007
Mitteilungen 2006
Mitteilungen 2005
Mitteilungen 2004
Mitteilungen 2003
Mitteilungen 2002

HUNDEHALTUNG
 

Vermehrt werden Klagen an mich herangetragen, wonach Hunde in den Orten frei herumlaufen und sich vor allem die Kinder bedroht fühlen.

Ebenso wird häufig beklagt, dass im Bereich von Gehwegen, Spielplätzen, Straßen, Hecken und entlang von Wohnungsgrundstücken nicht hinnehmbare Verunreinigungen durch Hundekot vorliegen.

Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Auch von Landwirten wird immer wieder ganz massiv darauf hingewiesen, dass die Futterflächen von Hunden verunreinigt werden. Verunreinigtes Futter führt bei Kühen zur Verweigerung der Nahrungsaufnahme und kann Krankheiten, bzw. Fruchtbarkeitsstärungen auslösen. Deshalb hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 13.07.2004 nachstehende Hundehaltungsverordnung erlassen.


 

Verordnung über das freie Umherlaufen von Hunden der Gemeinde Walting
(Hundehaltungsverordnung vom 01.09.2004)

Die Gemeinde Walting erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Ladesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert am 24. April 2001 (GVBI S. 140) folgende Verordnung:

Verordnung über das freie Umherlaufen von Hunden

§ 1 Leinenpflicht

(1) Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindebereich ständig an der Leine zu führen.

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Längen von drei Metern nicht überschreiten.

(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nch Abs. 1 sind:

a) Blindenhunde

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden.

c) Hunde die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind.

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind,

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert, sowie

f) Jagdhunde, die in Ausübung der Jagd in einem Jagdrevier eingesetzt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 dar Hunden, nicht aber Kampfhunden, in folgenden Bereichen freier Auslauf gewährt werden. Soweit die Aufsicht des Hundehalters gegeben ist: 100 Meter außerhalb der bebauten bzw. bewohnten Ortsbereiche aller Orte der Gemeinde Walting, nicht jedoch auf landwirtschaftlich genutzen und bewaldeten Grundstücken.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juni 1992 (GVBI. S. 268) zuletzt geändert am 04. September 2002 (BVBI. S. 513).


§ 3 Ordnungswidrigkeiten


Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder sonstigen Hund nicht an der Leine führt oder

2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder sonstigen Hund nicht an einen Reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.


§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2004 in Kraft

(2) Die gilt 20 Jahre.


Bebauungsplan Pfünz - Osterberg | Informationen zum Wertstoffhof

Druckbare Version