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VOLKSENTSCHEIDE |
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Die Landtagswahl und die Bezirkstagswahlen finden am 21. September 2003 statt. Gleichzeitig mit diesen Wahlen werden zwei Volksentscheide stattfinden.
Volksentscheid 1 Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – „Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzpis“
Das Gesetz sieht folgende Änderung vor:
Bisher muss der Landtag spätestens am 15. Tag nach der Wahl zusammentreten. Diese Frist ist angesichts des erheblichen zeitlichen Aufwands für die Feststellung des Wahlergebnisses und der notwendigen Ladung der Gewählten zur konstituierenden Sitzung sehr kurz bemessen. Sie wird daher um sieben Tage verlängert.
Es wird eine Regelung geschaffen, die es Landtag und Staatsregierung ermöglicht, auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung eine Vereinbarung über die Unterrichtung des Parlaments in Vorhaben der Staatsregierung auf Europa-, Bundes- und Landesebene abzuschließen.
Der Staat hat künftig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, wenn er den Kommunen Aufgaben überträgt, sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis verpflichtet oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben stellt. Mehrbelastungen für die Kommunen müssen finanziell ausgeglichen werden. Zur Umsetzung dieses strikten Konnexitätsprinzips wird die Staatsregierung verpflichtet, mit den kommunalen Spitzenverbänden ein Konsultationsverfahren zu vereinbaren. Das bisher nur in der Geschäftsordnung vorgesehene Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtag wird verfassungsrechtlich verankert.
Volksentscheid 2 Gesetz zur Änderung der Ve3rfassung des Freistaates Bayern – „Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben"
Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor:
Das Wählbarkeitsalter wird entsprechend der für Bundestagswahlen geltenden Regelung auf die allgemeine Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren abgesenkt.
Der Wortlaut des Art. 100 der Verfassung wird dem des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes angepasst.
Es wird klargestellt, dass die Kinderrechte neben Ehe und Familie den Schutz der Verfassung genießen.
Der Anspruch der Kinder auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten wird ausdrücklich in der Verfassung des Freistaates Bayern hervorgehoben. Es soll verdeutlicht werden, dass Kinder Rechtssubjekte sind. Rechtsansprüche werden damit nicht begründet; es handelt sich um einen Programmsatz.
Die Ergänzungen in Art. 126 Abs. 3 der Verfassung stellen klar, dass ich der Schutz durch Staat und Kommunen auf Kinder und Jugendliche erstreckt und auch ihren Schutz vor Misshandlung erfasst. Die Wahl der elterlichen Erziehungsmethoden im Rahmen der Rechtsordnung bleibt hiervon unberührt.
Die Stimmberechtigten können in jedem der zwei Volksentscheide dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung jeweils zustimmen (Ja-Stimme) oder es jeweils ablehnen (Nein-Stimme).
Gehen Sie bitte zur Wahl und nehmen Sie von Ihrem Stimmrecht Gebrauch. Falls Sie am Wahltag nicht da sind oder das Wahllokal nicht aufsuchen können, beantragen Sie bitte die Briefwahl.
Bei den vergangenen Wahlen lag die Beteiligung unserer Gemeinde immer mit an der Spitze im Landkreis Eichstätt. Ich würde mich freuen, wenn dies am 21. September 2003 wieder der Fall wäre.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger liebe Kinder und Jugendliche,
ich wünsche Ihnen einen schönen Urlaub und erholsame Ferien.
Alles Gute
Ihr
Hans Mayer
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Trinkwasserwerte des Zweckverbandes
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