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KAMPFHUNDE
 

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (vom 10. Juli 1992 bzw. 4. September 2002) abschließend aufgeführt sind.

Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gemäß § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt:


 
Hunde der Klasse 1 sind:   Hunde der Klasse 2 sind:  
   
Pit-Bull  Alano 
Bandog  American Bulldog 
American Staffordshire Terrier  Bullmastiff 
Staffordshire Bullterrier  Bullterrier 
Tosa-Inu  Cane Corso  
  Dog Argentino 
  Dogue de Bordeaux 
  Fila Brasileiro 
  Mastiff 
  Mastin Espanol 
  Mastino Napoletano 
  Perro de Presa Canario (Dogo Canario) 
  Perro des Presa Mallorquin 
  Rottweiler 



 

Erlaubnis:
Für die Haltung der aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist immer eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Kampfhunde muß ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der Gemeinde, in welcher der Kampfhund vorwiegend gehalten wird, gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:


 
Der Halter muß ein berechtigtes Interesse nachweisen können
Der Halter muß zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlge eines Sachverständigengutachtens).



 

Negativzeugnis:
Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig für die Berechnung der Hundesteuer).

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:


 
Der Halter muß bei der Gemeinde ein Neagtivzeugnis schriftlich beantragen. Der Antrag muß die Daten des Halters (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer) des Hundes (Rasse, Wurftag, Geschlecht, Rufname, besondere Kennzeichen) und alle Namen der beabsichtigten "Hundeführer" enthalten.
Dem Antrag sind zwei aktuelle Bilder des Hundes (Front und Seite) beizufügen.
Zusätzlich muß ein Sachverständigengutachten (Wesenstest) von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter über den Hund vorgelegt werden. Ist der Hund älter als 18 Monate, muß ein endgültiges Sachverständigengutachten vorgelegt werden.



 

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann eine Bußgeld bis zu einer Höhe von € 10.000,-- verhängt werden.

Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.


Verfahrensstand in Pfünz | Lohnsteuerkarten 2003

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