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EK VOM 04.07.2007
 

Bei Asbest verstehen Beamte keinen Spaß
Strafverfahren gegen Waltinger eingeleitet / Auch Verschenken der giftigen Platten verboten

Walting (EK) Wegen Umgangs mit gefährlichen Abfällen muss sich seit vorgestern ein 50-jahriger Mann aus dem Landkreis Eichstätt verantworten. Er hatte ein Holzlager mit Eternitplatten errichtet. Die Polizeidirektion Ingolstadt nahm den Fall zum Anlass, auf die Gefahren von Asbest hinzuweisen.
Der Wasserschutzpolizei in Beilngries wurde nach einem Hinweis bekannt, dass der 50-Jährige auf einem Grundstück im Bereich Walting ein Holzlager errichtete. Dieses deckte er mit asbesthaltigen Eternitplatten ab. Bei einer Überprüfung durch Beamte der Wasserschutzpolizei am Montagfrüh stellten diese dort 23 Eternitplatten fest. Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Zudem muss er sich gegen Nachweis um die sachgemäße Entfernung der giftigen Platten kümmern. Aber nicht nur das Verwenden solcher Platten stellt ein strafbares Verhalten dar. Auch das Verschenken ist strafbar, betont die Polizei. Immer wieder liest man Inserate mit folgendem Inhalt: „Eternitplatten zu verschenken, Tel. ...". Für die Polizei ist das bereits der Anfangsverdacht einer Straftat. Das Verschenken von Welldachplatten kann ein „Inverkehrbringen" von krebserregenden Stoffen im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung sein. Auch der so Beschenkte kann sich strafbar machen. Das Wiederverwenden dieser Platten ist nach der Gefahrstoffverordnung verboten. Doch wohin mit Asbest? Die am häufigsten mit Asbest belasteten Baustoffe sind Welldachplatten (so genannte Eternitplatten), die bis 1990 hergestellt worden sind. Auch Fassadenplatten, die in den 1970er und 1980er Jahren verkauft worden sind, enthalten durchschnittlich zehn Prozent fest gebundenes Asbest. Elektrospeicherheizgeräte, die vor 1977 gebaut worden sind, enthalten das noch gefährlichere, leicht gebundene Asbest. Noch 1980 wurde für die Herstellung von bestimmten Bodenbelägen Asbest verwendet. Asbesthaltige Stoffe dürfen weder verkauft, verschenkt noch wiederverwendet werden (auch nicht für eigene, private Zwecke). Genauso ist das Ablagern auf dem eigenen oder fremden Grundstück und das Entsorgen im Hausmüll, auf der Bauschutt- oder Erdaushubdeponie verboten. Asbest muss auf speziell dafür genehmigten Monodeponien oder Deponietaschen entsorgt werden. Die Adressen gibt es im Landratsamt. Der Umgang mit asbesthaltigen Stoffen bedarf einer besonderen Ausbildung und Sorgfalt. Unternehmer, die den Abbau und die Entsorgung anbieten, müssen über eine besondere Sachkunde mit einer B Bescheinigung nachweisen können. Wenn ein Privatmann sein eigenes Gebäude sanieren und asbesthaltige Baustoffe abbauen will, ist dies grundsätzlich nicht verboten. Der Betreffende setzt sich jedoch, so warnt die Polizei, „einer außerordentlichen Gesundheitsbelastung aus", weil er über keine Schutzausrüstung verfügt. Darüber hinaus kann der nichtsachgerechte Umgang mit krebserregenden Stoffen zu einer Luftverunreinigung oder zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen führen, beides sind Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Also lieber die Finger weglassen und den Abbau und die Entsorgung den Profis übergeben. Ein Sanierungsgebot gibt es für festgebundene Asbestprodukte nicht. Weder die Behörden noch die Nachbarn können verlangen, dass die Asbestdächer oder -fassaden durch umweltfreundliche Materialien ersetzt werden. Verboten ist es, vermooste Dachflächen mit dem Hochdruckstrahler zu behandeln, weil dadurch Krebs erregende Fasern frei gesetzt werden. Strafrechtliche Ermittlungen sind die Folge. Das gleiche gilt für das Schleifen, Bürsten, Bohren und Brechen von solchen Platten. Insgesamt rät die Polizei: „Sparen Sie nicht am falschen Ende. Überlassen Sie sowohl den Abbau, als auch den , Transport und die Entsorgung einer Fachfirma."


Juli 2007 | EK vom 06.07.2007

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